Programm: Grundrechte

Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Rechten definiert sich ein Grundrecht dadurch, dass es IMMER gilt und NICHT einschränkbar ist. Im Jahr 2020 haben die Regierungsparteien Deine verfassungsmäßigen Grundrechte eingeschränkt. Auch vorher haben sie sie schon ignoriert. Die Regierungsparteien sind daher verfassungsfeindlich.

Artikel 19 Absatz (2) Grundgesetz besagt ganz klar: “In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Die Regierungsparteien und auch die anderen im Bundestag vertretenen Parteien haben gemeinsam Deine Grundrechte verfassungswidrig eingeschränkt. Den Verlust Deiner Grundrechte werden wir nicht nur rückgängig machen. Wir bauen Deine Grundrechte im Grundgesetz aus:

  • Wir ergänzen Artikel 2 Grundgesetz (körperliche Unversehrtheit). Jeder Mensch hat das Recht, über seinen Körper allein und vollständig selbst zu bestimmen. Es gibt keinen Impfzwang, keine Immunitätsausweise, keine Diskriminierung für Menschen ohne Impfung.
  • Wir streichen die Einschränkungen in Artikel 5 (2) GG (Meinungsfreiheit), die da lauten: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Die Meinungsfreiheit ist ein unverzichtbarer Pfeiler der Demokratie. Ohne Meinungsfreiheit gibt es keine Demokratie. Jede Meinung ist erlaubt. Sie ist abzugrenzen von Volksverhetzungen und Beleidigungen, die eben keine reinen Meinungsäußerungen sind, sowie dem Jugendschutz, der gesichert ist, wenn nicht jugendfreie Meinungsäußerungen dort stattfinden, wo keine Minderjährigen anwesend sind.
  • Wir streichen Art. 8 (2) GG (Versammlungsfreiheit): „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ Versammlungen dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden, weder bei beliebig großen Gruppen noch an beliebigen öffentlichen Orten noch zu irgendeiner Zeit.
  • Wir ändern Art. 11 (2) GG (Einschränkung der Freizügigkeit): Eine Einschränkung der Freizügigkeit beschränkt sich ausschließlich auf individuelle, gerichtlich angeordnete Freiheitsstrafen sowie individuelle Näherungsverbote (Stalking). Allgemeine Einschränkungen der Freizügigkeit sind unter keinen Umständen durch Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile einschränkbar.

Wir setzen uns dafür ein, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen weltweit umgesetzt werden.