Impressum

“Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des anders Denkenden.” (Rosa Luxemburg)

Neo steht für Miteinander und damit für Verständnis untereinander. Wir freuen uns, wenn Ihr uns ermutigendes Feedback und konstruktive Kritik zukommen lasst.

Leider erhalten alle Parteien auch Schmäh- und Hasspost. Dehalb haben wir als Adresse für einen Briefkasten den Holzweg 24 gewählt, zwischen Mockingbird Lane und Wisteria Lane. Denn auf dem Holzweg sind alle, die meinen, dies sei eine Adresse für intolerante, antidemokratische Reaktionen. Die 24 steht für alle, die noch an Regierungsparteien und den Weihnachtsmann glauben.

Wir wünschen Euch, dass Ihr tolerant, konstruktiv, demokratisch und humorvoll in Euch geht, bevor Ihr uns kontaktiert.

Inhaltlich verantwortlicher Seitenbetreiber, Verantwortlicher i.S.d. Presserechts und Rundfunkstaatsvertrags sowie verantwortlich für die UN Charta der Menschenrechte, den Vertrag von Fort Laramie, den Westfälischen Frieden und den Antarktis-Vertrag

neo – Wohlstand für alle
Partei im Sinne des Parteiengesetzes

vertreten durch:
Jörg Gastmann



Tel. 02204 / 914901-0

Mobil +491734974878

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Sollte irgendwelcher Inhalt dieser Website irgendwelche Rechte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so haben Kläger die Pflicht zur Schadensminderung. Daher sind Sie, wenn Sie meinen, dass wir Gesetze verletzen, dazu verpflichtet, uns kostenlos das Problem zu schildern. Wir werden die zu Recht beanstandeten Inhalte entfernen, ohne dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Sollten Sie, obwohl es nicht nötig ist, einen Rechtsanwalt einschalten, haben Sie dessen Kosten zu tragen.

Die Einschaltung eines Anwaltes zur kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen den § 13 Abs. 5 UWG wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Hinsichtlich der Inhalte von Kommentaren nehmen wir die Haftungsprivilegien nach § 5 Nr. 3 TDG bzw. nach § 11 TDG in Anspruch.

Beschwerdeverfahren

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Gerichtsurteile zum Thema:

  • Fehlende Urheberbenennung löst bei kostenfrei nutzbaren Werken keine Zahlungsansprüche aus. So können bei Lizenzverstößen nach § 97 UrhG nur solche Lizenzforderungen verlangt werden, die dem Marktpreis entsprechen. Wer jedoch seine Bilder unter einer CC-Lizenz zum Nulltarif freigibt, definiert den Marktwert damit bei 0,- €. Für Lizenzen wie die CC BY 3.0-Lizenz, die kommerzielle Nutzung ausdrücklich einschließen, kann nichts anderes gelten. Dies bedeutet, dass Fotografen bei Lizenzverstößen zwar auf Unterlassung oder Vornahme einer gebotenen Handlung (z.B. Urheberbenennung) klagen können, ein Zahlungsanspruch jedoch lebt durch den Fehler nicht auf. (OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, ehmals nachzulesen unter http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1530-OLG-Koeln-Az-6-U-6014-Auslegung-des-Begriffs-non-commercial-im-Rahmen-einer-CC-Lizenz.html)
  • Wenn jemand versucht, in Serie abzumahnen, muss fürchten, dass ihm sogar berechtigte Unterlassungsansprüche abgesprochen werden und reichlich Kosten auf ihn zu kommen. (z.B. AG Ahrensburg, AZ: 41 C 65/02, vom 01.10.2002)
  • Wer daher ohne Anwalt selbst abmahnt, muß schon sehr gut die finanziellen Aufwendungen belegen, die er fordert. Sie werden 20 Euro kaum übersteigen können (z.B. AG München, AZ: 244 C 28819/03, vom 18. März 04 )
  • Teure Arbeitszeit und dergleichen gehören jedenfalls nicht dazu. Denn die Abmahnung ist – falls man kein Anwalt ist – nicht Bestandteil einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung. Selbst von Anwälten wird zuweilen verlangt, als normal sterbliche Privatperson und nicht ausschließlich als Anwalt zu reagieren (z.B. AG Hamburg-Altona, AZ: 319 C 446/01, vom 31. Oktober 2001).
  • Wer sich durch kostenloses Abmahnen unverdächtig zu machen versucht, muss mit Richtern rechnen, die ihn durchschauen. Denn sie können die Vermutung hegen, dass es vielmehr um die lukrativere Verletzung des Vertragsstrafeversprechens geht (z.B. Kammergericht Berlin,AZ: 5 U 285/03, vom 21.05.2004).